Ardonagh erweitert globales Portfolio mit der Übernahme der ASSEPRO
Ardonagh Group («Ardonagh») hat mit der Übernahme der ASSEPRO, ihr weltweites Portfolio erweitert.
Ardonagh Group («Ardonagh») hat mit der Übernahme der ASSEPRO, ihr weltweites Portfolio erweitert.
Im Oktober wird an unserem Standort in Chur Geschichte geschrieben, denn wir ziehen nicht nur um – wir wachsen enger zusammen.
Im September des letzten Jahres hat das Schweizer Stimmvolk der AHV Reform zugestimmt.
Die Reform bringt nicht nur eine Angleichung des Frauenrentenalters an dasjenige der Männer auf 65 Jahre, sondern auch eine Flexibilisierung und einige Neuerungen im Bereich der beruflichen Vorsorge mit sich.
Die Reform tritt gestaffelt ab 1. Januar 2024 in Kraft. Die Vernehmlassung zu den Verordnungsänderungen dauern bis zum 24. März 2023.
Sie ab dem nächsten Jahr die Rente flexibel zwischen dem 63 und 70 Altersjahr beziehen können? Neu ist es möglich, die AHV-Rente monatlich vorzubeziehen. Nach wie vor ist sie nach einem Jahr Aufschub über das Referenzalter hinaus monatlich abrufbar.
Sie mit einen Aufschub der Altersrente neben einem Zuschlag auch Beitragslücken schliessen und ihr massgebliches Einkommen erhöhen können?
Sie bei einer Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus, wählen können, ob Sie und Ihr Arbeitgeber auf dem Freibetrag von CHF 1 400 pro Monat oder CHF 16 800 pro Jahr AHV-Beiträge entrichten möchten oder nicht?
Sie neu auch die Möglichkeit haben, eine Teilrente zwischen 20 und 80% zu beziehen und diese auch einmal erhöhen können?
Sie auch bei einem Rentenaufschub den aufgeschobenen Anteil einmal erhöhen können (nur wenn die Rente während des Vorbezuges nicht bereits erhöht wurde)?
Sie, wenn Sie die Rente bereits aufgeschoben und das 70. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Rentenneuberechnung verlangen können?
Ihre Pensionskasse die Möglichkeit eines Vorbezuges und eines Aufschubes der Altersleistungen sowie eine Teilpensionierung einräumt?
Ihre Altersrente der Pensionskasse nicht sinken muss, wenn Sie eine Teilpensionierung in Betracht ziehen? Prüfen Sie, ob Sie bei einer stufenweise Reduktion des Beschäftigungsgrades die Weiterversicherung des bisher versicherten Verdienstes bei Ihrer Pensionskasse möglich ist.
Sie das Kapital auf einen Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice nur noch nach dem Referenzalter beziehen können, wenn Sie weiterhin erwerbstätig sind.
Das Referenzenalter für Frauen der Übergangsgeneration steigt ab 2025 stufenweise pro Jahr um 3 Monate.
Für Frauen ab Jahrgang 1964 beträgt das Referenzalter 65.
Frauen der Übergangsgeneration können nach wie vor die Rente bereits ab dem 62. Altersjahr vorbeziehen.
Frauen der Übergangsgeneration erhalten einen vom Jahrgang und dem massgelichen Einkommen abhängigen, lebenslänglichen Zuschlag zur AHV-Rente, sofern Sie Ihre Rente nicht vorbeziehen.
Die Kürzung der Rente bei einem Vorbezug fällt tiefer aus und ist vom massgeblichen Einkommen abhänig.
An unseren kurzen Webinaren zu den Auswirkungen der AHV-Reform informieren wir Sie im Detail und beantworten Ihre Fragen.
Registrieren Sie sich ganz einfach und bequem online für eines unserer kommenden Webinare..
Was bringt die AHV-Reform für Neuerungen? Welche Auswirkungen hat sie auf andere Sozialversicherungen? Bringen Sie sich auf den neusten Stand!
Anmeldeschluss 13.04.23
Was bringt die AHV-Reform für Neuerungen? Welche Auswirkungen hat sie auf andere Sozialversicherungen? Bringen Sie sich auf den neusten Stand!
Anmeldeschluss 18.05.23
Alle Fragen rund um die Pensionierung und die richtige Planung beantworten wir Ihnen an einem unserer Pensionierungsplanungsseminare.
Die Pensionierung sollte immer frühzeitig geplant werden, unabhängig davon, ob man Inhaber:in einer Firma ist oder nicht. Doch was tun beim plötzlichen Tod des KMU- Inhabers / der KMU-Inhaberin? Im Idealfall sind seine/ihre kurz-, mittel- und langfristigen Ziele und Wünsche definiert und für die Nachfolger ersichtlich.
Heute noch mitten im Arbeitsalltag, der angedachte Pensionierungszeitpunkt kommt jedoch mit grossen Schritten näher und auf einmal ist der wohlverdiente Ruhestand gemäss Kalender da. Ist Herr oder Frau Inhaber:in jedoch administrativ und mental schon bereit, sein/ihr KMU seinem/ihrem Nachfolger zu überlassen oder den Betrieb definitiv einzustellen? Ist ein allfälliger Verkauf der Firma bereits unter Dach und Fach oder muss in einer Hauruckaktion eine Nachfolge gefunden werden?
So geht es vielen Inhabern und Inhaberinnen von KMU. Der Aufwand für die Planungsphase wird immer wieder unterschätzt und nicht richtig geplant. Als Erstes stellt sich wahrscheinlich die Frage: «Wie weiter?»
Soll ein Nachkomme an die Position des in Rente gehenden Inhabers nachrücken?
In welchem Zusammenhang steht ein solcher Firmenübertrag mit dem Erbrecht?
Ist der eigene Nachwuchs die richtige Fachkraft und schon genügend im Betrieb integriert, um diesen mit den Mitarbeitenden führen zu können?
Wie wird sichergestellt, dass mögliche weitere Nachkommen, die vielleicht eine andere berufliche Laufbahn gewählt haben, gleichbehandelt werden?
Soll die Firma gar verkauft werden?
Welcher Verkaufserlös kann erwartet werden?
Kann die Firma überhaupt verkauft werden oder ist die nachfolgelose Einstellung des Betriebes zu befürchten?
Was sind potenzielle Steuerfolgen, falls der Betrieb liquidiert wird?
Die Pensionierung sollte immer frühzeitig geplant werden, unabhängig davon, ob man Inhaber einer Firma ist oder nicht. Eine eigene Firma weist jedoch nochmals etwas mehr Planungsbedarf auf, wie die oben stehenden Fragestellungen verdeutlichen. Eine frühe Planung hilft nicht nur dem aktuellen Inhaber loszulassen, sondern auch einer neuen Geschäftsleitung, sich in die Position einzuarbeiten. Mitarbeitende wünschen zudem Klarheit zu ihrer Arbeitsstelle, andernfalls droht möglicherweise der Verlust von wichtigen Fachkräften.
Zur erfolgreichen Nachfolgeregelung sind einige Punkte zwingend zu berücksichtigen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Grundstein bilden sollten die Definition der Wünsche und Ziele aus Sicht des Unternehmers und seiner Familie sowie die Beurteilung der aktuellen Situation und Definition aller für die Nachfolge relevanten Aspekte. Daraus können anschliessend die Handlungsoptionen, die möglichen Nachfolgemodelle und die Übertragsformen abgeleitet werden. Sobald das Konzept definiert ist, kann mit der Vorbereitung der Umsetzungsmassnahmen begonnen werden, welche zum gewünschten Zeitpunkt mit dem finanziellen, dem rechtlichen und dem steuerlichen Übertrag an den Nachfolger gipfeln.
Was jedoch, wenn ein Firmeninhaber unverhofft verstirbt und von einem Tag auf den anderen im Betrieb fehlt? Wer hat das nötige Know-how zum Betrieb und ist rechtlich befugt, den Betrieb weiterzuführen? Gibt es einen Notfallplan, um solche Situationen zu meistern? Im Idealfall sind kurz-, mittel- und langfristige Ziele und Wünsche des Inhabers definiert und für die Nachfolger (evtl. Erben) ersichtlich. Auch Handlungsvollmachten sollten für einen solchen Fall idealerweise im Voraus entsprechend definiert worden sein. Unterschiedliche Strukturen und Situationen verlangen unterschiedliche Vorbereitungsschritte. Dazu wird am einfachsten eine externe Beratungsstelle beigezogen, um eine objektive Betrachtungsweise und optimale Umsetzung zu gewährleisten. Nicht zuletzt sollte darauf geachtet werden, dass die einmal erstellten Pläne auch laufend aktualisiert werden.
Haben Sie weitere Fragen zur Nachfolgeplanung oder dem Vorsorgeauftrag? Zögern Sie nicht, Ihren Berater über die gewohnten Kanäle zu kontaktieren.
Mit den Firmenübernahmen der Dr. Rinner & Partner GmbH und der Jirout & Partner GmbH konnten weitere kompetente Partner und Know-how gewonnen werden. Gerhard Ulmer, Geschäftsführer Ärzteservice und ASSEPRO Österreich über die Akquisitionen: „Beide Firmen verfügen über eine starke Positionierung am Versicherungsmarkt und exzellente Ertragskraft. Die Zukäufe unterstützen das Bestreben sich im KMU-Segment breiter aufzustellen und flächendeckend Services in ganz Österreich anzubieten. Durch den Standort der Dr. Rinner & Partner GmbH in Salzburg wird die regionale Präsenz in Westösterreich ermöglicht und die physische Distanz zur Schweizer Muttergesellschaft aufgeschlossen.“
Die Integration der beiden Unternehmen ist für das erste Halbjahr 2023 geplant. „Besonders wichtig ist es, dass die Unternehmen in den neuen Strukturen so rasch wie möglich integriert werden und der Service für unsere Kund*innen professionell weiterläuft. Das ist eine spannende Herausforderung, der wir uns routiniert stellen“ kommentiert Michaela Spreitzhofer, Geschäftsführerin Ärzteservice. Die bisherigen Gesellschafter der zugekauften Unternehmen werden über die Firmenintegration hinaus für die ASSEPRO tätig sein. Weitere Akquisitionen für das Jahr 2023 sind in Planung.
Im Dezember 2021 wurde die Ärzteservice Gruppe in die ASSEPRO aufgenommen. Gemeinsam wird eine nachhaltige Wachstumsstrategie für den österreichischen Zielmarkt verfolgt, um weiterhin beste Produkte und beste Services aus einer Hand anbieten zu können.
Rückfragen & Kontakt
ASSEPRO Österreich GmbH
+ 43 01 402 68 34
office@assepro.at
www.aerzteservice.com
Sozialversicherungen: Kennzahlen 2023
Grundsätzlich besteht eine sehr hohe Sicherheit für alle Vorsorgeguthaben in der Schweiz. Dennoch kann es in wirtschaftlich schwierigen Phasen vorkommen, dass sich die finanzielle Risikofähigkeit einer teilautonomen Pensionskasse reduziert oder nicht mehr vollständig gegeben ist. Bei Vollversicherungen besteht dieses Risiko nicht direkt. Mit anderen Worten: Liegt der Deckungsgrad unter 100 Prozent, spricht man von einer Unterdeckung.
Sinkt der Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung unter die Marke von 100 Prozent, sind beim sehr theoretischen Ereignis, dass auf einen Schlag alle Verbindlichkeiten einer Sammelstiftung oder eines Vorsorgewerks fällig werden, die Guthaben der Versicherten nicht vollständig gedeckt. Dazu müssten unter anderem alle Versicherten gleichzeitig austreten und ihr Vorsorgeguthaben abziehen. Ein sehr unwahrscheinliches Szenario.
Die einer Sammelstiftung angeschlossenen Firmen werden vor nicht gewollten Folgen geschützt, wenn ein bedeutender Teil der Versicherten wegfällt. Dazu führt jede Pensionskasse zwingend ein Teilliquidationsreglement. Diese Reglemente sind individuell ausgestaltet und haben je nach Situation einen unterschiedlichen Einfluss auf das Geschehen.
Ein Deckungsgrad von unter 100% bedeutet per se keine Gefahr für das persönliche Vorsorgeguthaben. Bei einem einzelnen Austritt wird immer die volle Freizügigkeitsleistung transferiert, auch wenn die entsprechende Kasse aktuell in Unterdeckung ist.
Falls der Austritt jedoch im Zusammenhang mit einem Personalabbau, einer Liquidation der Firma, oder aufgrund einer Kündigung des Anschlussvertrages erfolgt, kann je nach Reglement der Tatbestand einer Teilliquidation erfüllt sein. Somit wird auf diesen Zeitpunkt oder eine gewisse Periode hin der Deckungsgrad gemessen und im Anschluss dieser Wert ausbezahlt. Im schlechtesten Fall kann dies bedeuten, dass ein Angestellter den Job verliert und obendrein nicht sein gesamtes Freizügigkeitsguthaben erhält.
Um seine Mitarbeitenden bestmöglich abzusichern, ist für jedes Unternehmen eine umfassende und fachlich fundierte Beratung hinsichtlich Pensionskassenfragen sehr wichtig. Ausschlaggebend ist dabei nicht nur die Bewertung der Kosten. Auch die Einschätzung von Stabilität, Verlässlichkeit und insbesondere der Zukunftsaussichten einer Vorsorgeeinrichtung ist von zentraler Bedeutung. Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder generell zur Vorsorge? Gerne helfen Ihnen unsere Fachleute und finden die passende Lösung.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei allen weiteren versicherungstechnischen Fragen jederzeit sehr gerne. Zögern Sie nicht, Ihren Standort über die gewohnten Kanäle zu kontaktieren.
Auch wenn wir es oft verdrängen: Das Leben ist endlich. Der Verlust des Partners hinterlässt immer eine schmerzhafte Lücke. Damit zumindest die finanziellen Folgen überschaubar bleiben, richtet die Pensionskasse eine Rente und/oder ein Todesfallkapital an die Hinterbliebenen aus. Wir zeigen Ihnen auf, was gilt, wenn eine versicherte Person vor dem Pensionsalter verstirbt und unter welchen Voraussetzungen eine Begünstigungserklärung Sinn macht.
Im Todesfall haben verheiratete, in eingetragener Partnerschaft lebende Personen und begünstigte Konkubinatspartner Anspruch auf eine Partnerrente oder eine einmalige Abfindung. Kinder erhalten bis zum 18. Altersjahr oder bis zum Abschluss der Ausbildung, jedoch längstens bis zum 25. Geburtstag, eine Waisenrente.
Zusätzlich zur Partnerrente zahlen viele Pensionskassen im Todesfall unabhängig des Erbrechtes freiwillig ein einmaliges Kapital an die Hinterbliebenen aus. Die Ausrichtung eines Todesfallkapitals erfolgt nach der im Reglement Ihrer Pensionskasse vorgesehenen Rangfolge (Begünstigungsordnung).
a) Ehepartner oder eingetragener Partner und waisenrentenberechtigte Kinder, bei Fehlen
b) unterstützte Personen oder Lebenspartner, bei Fehlen
c) nicht waisenrentenberechtigte Kinder, die Eltern oder die Geschwister, bei Fehlen
d) die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Die Pensionskasse ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens frei, die Reihenfolge zu kürzen und die Begünstigungsgruppen abzuändern.
Sie können die Begünstigungsordnung zu Lebzeiten schriftlich ändern, sofern diesbezügliche Möglichkeiten im Reglement Ihrer Pensionskasse vorgesehen sind.
Mit einer Begünstigungserklärung können Sie Begünstigtengruppen zusammenfassen und die anteilsmässige Aufteilung des Vorsorgegeldes auf die Hinterbliebenen selbst festgelegen.
Liegt keine Begünstigungserklärung vor, erfolgt die Auszahlung des Kapitals gemäss der reglementarischen Rangfolge und die Aufteilung innerhalb einer Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen.
Denken Sie rechtzeitig an die Anmeldung der Lebenspartnerschaft (Konkubinat) oder einer unterstützten Person. Fehlt eine solche Anmeldung, besteht für diese Person aus der Begünstigtengruppe b) kein Anspruch auf ein Todesfallkapital.
Bestimmen Sie, welche Personen innerhalb der Gruppe zu welchen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben sollen.
Gruppe a)
Ehepartner oder eingetragener Partner und waisenrentenberechtigte Kinder.
Gruppe b)
Lebenspartner oder unterstützte Personen.
Gruppe c)
nicht waisenrentenberechtigte Kinder, Eltern oder Geschwister.
Allenfalls können Sie auch Gruppen zusammenfassen, z.B. Gruppen a) und b). Sofern keine Personen der Gruppe b) vorhanden sind, können auch Gruppen a) und c) zusammengefasst werden.
Gelder aus der beruflichen Vorsorge unterliegen nicht dem Erbrecht und deren Verteilung an die Hinterbliebenen kann folglich nicht allein durch ein Testament geregelt werden. Eine Begünstigungserklärung drängt sich auf, wenn:
Sie als versicherte Person von der reglementarischen Regelung in Bezug auf das Todesfallkapital abweichen wollen.
Sie im Konkubinatsverhältnis leben.
Sie alleinstehend und kinderlos sind (i.d.R. geht das Kapital an die Eltern und/oder Geschwister) und Sie die anteilmässige Aufteilung festlegen möchten.
Ihr Ehepartner oder begünstigter Lebenspartner trotz waisenrentenberechtigten Kindern ein Teil oder das gesamte Todesfallkapital erhalten soll (Fall 1 und 2).
Sie sowohl waisenrentenberechtigte Kinder als auch Kinder ohne Waisenrentenanspruch haben (älter als 25 Jahre oder berufstätig), die Sie gleichermassen berücksichtigen wollen (Fall 3)
Die Reglemente der Pensionskassen sind in Bezug auf die Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedlich ausgelegt.
Nutzen Sie die Möglichkeit, die Auszahlung des Todesfallkapitals individuell zu regeln und auf die persönliche Lebenssituation anzupassen. Nehmen Sie Kontakt auf mit Ihrem Ansprechpartner der ASSEPRO. Wir unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung Ihrer Begünstigungserklärung.
GCP ist eine hochspezialisierte Anbieterin von Verwaltungsdienstleistungen für Pensionskassen mit Fokus auf technische und administrative Verwaltung sowie der Verwaltung von Finanz- und Rückversicherungspools und die Vermarktung einer Software zur Verwaltung von Pensionskassen. GCP wurde 2007 von Christophe Gardet gegründet und seither zu einem erfolgreichen Unternehmen mit neun Mitarbeitenden weiterentwickelt.
Kontinuität steht im Vordergrund der Transaktion: Das Mitarbeiter-Team von GCP bleibt unverändert bestehen. Herr Andrea Gardet übernimmt die Leitung von GCP und wird für die Weiterentwicklung von GCP als Teil der ASSEPRO Gruppe verantwortlich zeichnen. Christophe Gardet bleibt bis Ende 2023 bei GCP aktiv, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Mit diesem Schritt investiert ASSEPRO weiter in die Zukunft und stärkt das gemeinsame Know-how im Bereich berufliche Vorsorge und Pensionskassen. Unter dem Dach von ASSEPRO werden sich die Spezialisten im Bereich berufliche Vorsorge noch erfolgreicher austauschen und um die Bedürfnisse ihrer anspruchsvollen Kunden kümmern können. Das Know-how der Mitarbeitenden, die persönlichen Beratung durch Experten sowie der Einsatz einer hocheffizienten Software garantiert den Kunden optimale Betreuung und Dienstleistungen.
Für ASSEPRO ist diese Transaktion ein erster Schritt in die Romandie und damit ein Meilenstein von grosser strategischer Bedeutung für die Gruppe.
Jon Samuel Plotke, der CEO der ASSEPRO Gruppe stellt fest: “GCP ergänzt die bestehenden Aktivitäten der ASSEPRO Gruppe ideal, sowohl durch ihre exzellente Positionierung und ihr Know-how im Bereich berufliche Vorsorge wie auch als erste Gesellschaft der Gruppe in der Westschweiz.”
Christophe Gardet, scheidender Präsident von GCP, sagt: “Der Eintritt von GCP in die ASSEPRO Gruppe wird das Team von GCP dabei unterstützen, in der Westschweiz auch dank Synergien bei Versicherungsdienstleistungen, Marketing und IT weiter zu wachsen und die Bedürfnisse unserer Kunden weiterhin in höchster Qualität zu erfüllen.”
Der Bund führt per 1. Januar 2022 ein stufenloses Rentensystem in der Invalidenversicherung (IV) ein. Die Sozialversicherungsbeiträge bleiben für das Jahr 2022 unverändert. Wir haben die Kennzahlen für Sie zusammengefasst.
Ab 01.01.2022 gilt das neue stufenlose Rentensystem der IV. Rentenansprüche, die ab dem 01.01.2022 entstehen, werden nach dem neuen System berechnet. Beim stufenlosen Rentensystem kommt es für die Rentenhöhe neu auf jedes Prozent IV-Grad an. Die Bemessung des Invaliditätsgrades ist daher entscheidend. Für die Überführung laufender Renten ins neue System bestehen Übergangsbestimmungen.
Sozialversicherungskärtchen im praktischen Kreditkartenformat können über unsere Standorte bezogen werden.
Haben Sie Fragen zum Thema Sozialversicherungen? Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei allen weiteren versicherungstechnischen Fragen sehr gerne. Zögern Sie nicht, uns über die gewohnten Kanäle zu kontaktieren.
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