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Pensionskasse: Wer erhält mein Vorsorgegeld, wenn ich sterbe?

2. September 2022

Auch wenn wir es oft verdrängen: Das Leben ist endlich. Der Verlust des Partners hinterlässt immer eine schmerzhafte Lücke. Damit zumindest die finanziellen Folgen überschaubar bleiben, richtet die Pensionskasse eine Rente und/oder ein Todesfallkapital an die Hinterbliebenen aus. Wir zeigen Ihnen auf, was gilt, wenn eine versicherte Person vor dem Pensionsalter verstirbt und unter welchen Voraussetzungen eine Begünstigungserklärung Sinn macht.

Im Todesfall haben verheiratete, in eingetragener Partnerschaft lebende Personen und begünstigte Konkubinatspartner Anspruch auf eine Partnerrente oder eine einmalige Abfindung. Kinder erhalten bis zum 18. Altersjahr oder bis zum Abschluss der Ausbildung, jedoch längstens bis zum 25. Geburtstag, eine Waisenrente.

Zusätzlich zur Partnerrente zahlen viele Pensionskassen im Todesfall unabhängig des Erbrechtes freiwillig ein einmaliges Kapital an die Hinterbliebenen aus. Die Ausrichtung eines Todesfallkapitals erfolgt nach der im Reglement Ihrer Pensionskasse vorgesehenen Rangfolge (Begünstigungsordnung).

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen könnte im Todesfall die Begünstigungsordnung wie folgt aussehen:

a) Ehepartner oder eingetragener Partner und waisenrentenberechtigte Kinder, bei Fehlen
b) unterstützte Personen oder Lebenspartner, bei Fehlen
c) nicht waisenrentenberechtigte Kinder, die Eltern oder die Geschwister, bei Fehlen
d) die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Die Pensionskasse ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens frei, die Reihenfolge zu kürzen und die Begünstigungsgruppen abzuändern.

Folgende Punkte sind bei der individuellen Anpassung der Begünstigungsordnung zu beachten:

  • Sie können die Begünstigungsordnung zu Lebzeiten schriftlich ändern, sofern diesbezügliche Möglichkeiten im Reglement Ihrer Pensionskasse vorgesehen sind.
  • Mit einer Begünstigungserklärung können Sie Begünstigtengruppen zusammenfassen und die anteilsmässige Aufteilung des Vorsorgegeldes auf die Hinterbliebenen selbst festgelegen.
  • Liegt keine Begünstigungserklärung vor, erfolgt die Auszahlung des Kapitals gemäss der reglementarischen Rangfolge und die Aufteilung innerhalb einer Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen.
  • Denken Sie rechtzeitig an die Anmeldung der Lebenspartnerschaft (Konkubinat) oder einer unterstützten Person. Fehlt eine solche Anmeldung, besteht für diese Person aus der Begünstigtengruppe b) kein Anspruch auf ein Todesfallkapital.

So ändern Sie die Begünstigungsordnung

Bestimmen Sie, welche Personen innerhalb der Gruppe zu welchen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben sollen.

  • Gruppe a)
    Ehepartner oder eingetragener Partner und waisenrentenberechtigte Kinder.
  • Gruppe b)
    Lebenspartner oder unterstützte Personen.
  • Gruppe c)
    nicht waisenrentenberechtigte Kinder, Eltern oder Geschwister.

Allenfalls können Sie auch Gruppen zusammenfassen, z.B. Gruppen a) und b). Sofern keine Personen der Gruppe b) vorhanden sind, können auch Gruppen a) und c) zusammengefasst werden.

Nachfolgend drei typische Fälle zur Veranschaulichung Ihrer Möglichkeiten:

  • Fall 1: Verheiratet, Waisenrentenberechtigtes Kind
    Sie sind verheiratet und haben ein Kind mit Waisenrentenanspruch, Gruppe a). Ohne anderslautende schriftliche Erklärung wird im Todesfall das Kapital je zur Hälfte zwischen dem Ehepartner und dem Kind aufgeteilt. → Sie können z.B. 100% dem Ehepartner zuweisen.
  • Fall 2: Geschieden oder verwitet, waisenrentenberechtigtes Kind und begünstigter Lebenspartner
    Sie sind verheiratet und haben ein Kind mit Waisenrentenanspruch, Gruppe a). Ohne anderslautende schriftliche Erklärung wird im Todesfall das Kapital je zur Hälfte zwischen dem Ehepartner und dem Kind aufgeteilt. → Sie können z.B. 100% dem Ehepartner zuweisen.Sie sind geschieden oder verwitwet, haben ein Kind mit Waisenrentenanspruch, Gruppe a) und einen begünstigten Lebenspartner, Gruppe b). Ohne anderslautende schriftliche Erklärung erhält im Todesfall das Kind das gesamte Todesfallkapital. → Sie können z.B. die Gruppen a) und b) zusammenfassen und die anteilmässige Aufteilung festlegen.
  • Fall 3: geschieden oder verwitet, zwei Kinder ˗ wovon eines Waisenrentenberechtigt
    Sie sind geschieden oder verwitwet und haben zwei Kinder. Eines ist noch in Ausbildung und hat damit im Todesfall Anspruch auf eine Waisenrente und gehört damit zur Gruppe a). Das andere Kind ist nicht mehr in Ausbildung und gehört zur Gruppe c), Kinder ohne Waisenrentenanspruch. Ohne anderslautende schriftliche Erklärung erhält im Todesfall das rentenberechtigte Waisenkind das gesamte Todesfallkapital. Das Kind gemäss c) erhält nichts. → Sie können z.B. die Gruppen a) und c) zusammenfassen.

Unter welchen Voraussetzungen lohnt sich eine Begünstigungserklärung?

Gelder aus der beruflichen Vorsorge unterliegen nicht dem Erbrecht und deren Verteilung an die Hinterbliebenen kann folglich nicht allein durch ein Testament geregelt werden. Eine Begünstigungserklärung drängt sich auf, wenn:

  • Sie als versicherte Person von der reglementarischen Regelung in Bezug auf das Todesfallkapital abweichen wollen.
  • Sie im Konkubinatsverhältnis leben.
  • Sie alleinstehend und kinderlos sind (i.d.R. geht das Kapital an die Eltern und/oder Geschwister) und Sie die anteilmässige Aufteilung festlegen möchten.
  • Ihr Ehepartner oder begünstigter Lebenspartner trotz waisenrentenberechtigten Kindern ein Teil oder das gesamte Todesfallkapital erhalten soll (Fall 1 und 2).
  • Sie sowohl waisenrentenberechtigte Kinder als auch Kinder ohne Waisenrentenanspruch haben (älter als 25 Jahre oder berufstätig), die Sie gleichermassen berücksichtigen wollen (Fall 3)

Die Reglemente der Pensionskassen sind in Bezug auf die Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedlich ausgelegt.

Wir sind für Sie da

Nutzen Sie die Möglichkeit, die Auszahlung des Todesfallkapitals individuell zu regeln und auf die persönliche Lebenssituation anzupassen. Nehmen Sie Kontakt auf mit Ihrem Ansprechpartner der ASSEPRO. Wir unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung Ihrer Begünstigungserklärung.

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