ASSEPRO Brokerage und ASSEPRO Vorsorge gemeinsam unter einem Dach.
Im Oktober wird an unserem Standort in Chur Geschichte geschrieben, denn wir ziehen nicht nur um – wir wachsen enger zusammen.
Im Oktober wird an unserem Standort in Chur Geschichte geschrieben, denn wir ziehen nicht nur um – wir wachsen enger zusammen.
Nach der Übernahme der Versicherungskonzepte A & B Wittwer GmbH in Thun, der M & S Insurance Advisors AG in Winterthur und der INSURA Consulting Urech & Partner AG in Aarau ist die ASSEPRO in der Schweiz an nun über 20 Standorten vertreten.
Kundenportrait WALDIS Tresore. Tresore und Safes aus der Schweiz. Safe. Stylish. Swiss.
Am letzten Freitag erlebten wir mit unseren Kundinnen und Kunden einen unvergesslichen Tag bei der jährlichen ASSEPRO Golftrophy.
Im September des letzten Jahres hat das Schweizer Stimmvolk der AHV Reform zugestimmt.
Die Reform bringt nicht nur eine Angleichung des Frauenrentenalters an dasjenige der Männer auf 65 Jahre, sondern auch eine Flexibilisierung und einige Neuerungen im Bereich der beruflichen Vorsorge mit sich.
Die Reform tritt gestaffelt ab 1. Januar 2024 in Kraft. Die Vernehmlassung zu den Verordnungsänderungen dauern bis zum 24. März 2023.
Sie ab dem nächsten Jahr die Rente flexibel zwischen dem 63 und 70 Altersjahr beziehen können? Neu ist es möglich, die AHV-Rente monatlich vorzubeziehen. Nach wie vor ist sie nach einem Jahr Aufschub über das Referenzalter hinaus monatlich abrufbar.
Sie mit einen Aufschub der Altersrente neben einem Zuschlag auch Beitragslücken schliessen und ihr massgebliches Einkommen erhöhen können?
Sie bei einer Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus, wählen können, ob Sie und Ihr Arbeitgeber auf dem Freibetrag von CHF 1 400 pro Monat oder CHF 16 800 pro Jahr AHV-Beiträge entrichten möchten oder nicht?
Sie neu auch die Möglichkeit haben, eine Teilrente zwischen 20 und 80% zu beziehen und diese auch einmal erhöhen können?
Sie auch bei einem Rentenaufschub den aufgeschobenen Anteil einmal erhöhen können (nur wenn die Rente während des Vorbezuges nicht bereits erhöht wurde)?
Sie, wenn Sie die Rente bereits aufgeschoben und das 70. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Rentenneuberechnung verlangen können?
Ihre Pensionskasse die Möglichkeit eines Vorbezuges und eines Aufschubes der Altersleistungen sowie eine Teilpensionierung einräumt?
Ihre Altersrente der Pensionskasse nicht sinken muss, wenn Sie eine Teilpensionierung in Betracht ziehen? Prüfen Sie, ob Sie bei einer stufenweise Reduktion des Beschäftigungsgrades die Weiterversicherung des bisher versicherten Verdienstes bei Ihrer Pensionskasse möglich ist.
Sie das Kapital auf einen Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice nur noch nach dem Referenzalter beziehen können, wenn Sie weiterhin erwerbstätig sind.
Das Referenzenalter für Frauen der Übergangsgeneration steigt ab 2025 stufenweise pro Jahr um 3 Monate.
Für Frauen ab Jahrgang 1964 beträgt das Referenzalter 65.
Frauen der Übergangsgeneration können nach wie vor die Rente bereits ab dem 62. Altersjahr vorbeziehen.
Frauen der Übergangsgeneration erhalten einen vom Jahrgang und dem massgelichen Einkommen abhängigen, lebenslänglichen Zuschlag zur AHV-Rente, sofern Sie Ihre Rente nicht vorbeziehen.
Die Kürzung der Rente bei einem Vorbezug fällt tiefer aus und ist vom massgeblichen Einkommen abhänig.
An unseren kurzen Webinaren zu den Auswirkungen der AHV-Reform informieren wir Sie im Detail und beantworten Ihre Fragen.
Registrieren Sie sich ganz einfach und bequem online für eines unserer kommenden Webinare..
Was bringt die AHV-Reform für Neuerungen? Welche Auswirkungen hat sie auf andere Sozialversicherungen? Bringen Sie sich auf den neusten Stand!
Anmeldeschluss 13.04.23
Was bringt die AHV-Reform für Neuerungen? Welche Auswirkungen hat sie auf andere Sozialversicherungen? Bringen Sie sich auf den neusten Stand!
Anmeldeschluss 18.05.23
Alle Fragen rund um die Pensionierung und die richtige Planung beantworten wir Ihnen an einem unserer Pensionierungsplanungsseminare.
Die Pensionierung sollte immer frühzeitig geplant werden, unabhängig davon, ob man Inhaber:in einer Firma ist oder nicht. Doch was tun beim plötzlichen Tod des KMU- Inhabers / der KMU-Inhaberin? Im Idealfall sind seine/ihre kurz-, mittel- und langfristigen Ziele und Wünsche definiert und für die Nachfolger ersichtlich.
Heute noch mitten im Arbeitsalltag, der angedachte Pensionierungszeitpunkt kommt jedoch mit grossen Schritten näher und auf einmal ist der wohlverdiente Ruhestand gemäss Kalender da. Ist Herr oder Frau Inhaber:in jedoch administrativ und mental schon bereit, sein/ihr KMU seinem/ihrem Nachfolger zu überlassen oder den Betrieb definitiv einzustellen? Ist ein allfälliger Verkauf der Firma bereits unter Dach und Fach oder muss in einer Hauruckaktion eine Nachfolge gefunden werden?
So geht es vielen Inhabern und Inhaberinnen von KMU. Der Aufwand für die Planungsphase wird immer wieder unterschätzt und nicht richtig geplant. Als Erstes stellt sich wahrscheinlich die Frage: «Wie weiter?»
Soll ein Nachkomme an die Position des in Rente gehenden Inhabers nachrücken?
In welchem Zusammenhang steht ein solcher Firmenübertrag mit dem Erbrecht?
Ist der eigene Nachwuchs die richtige Fachkraft und schon genügend im Betrieb integriert, um diesen mit den Mitarbeitenden führen zu können?
Wie wird sichergestellt, dass mögliche weitere Nachkommen, die vielleicht eine andere berufliche Laufbahn gewählt haben, gleichbehandelt werden?
Soll die Firma gar verkauft werden?
Welcher Verkaufserlös kann erwartet werden?
Kann die Firma überhaupt verkauft werden oder ist die nachfolgelose Einstellung des Betriebes zu befürchten?
Was sind potenzielle Steuerfolgen, falls der Betrieb liquidiert wird?
Die Pensionierung sollte immer frühzeitig geplant werden, unabhängig davon, ob man Inhaber einer Firma ist oder nicht. Eine eigene Firma weist jedoch nochmals etwas mehr Planungsbedarf auf, wie die oben stehenden Fragestellungen verdeutlichen. Eine frühe Planung hilft nicht nur dem aktuellen Inhaber loszulassen, sondern auch einer neuen Geschäftsleitung, sich in die Position einzuarbeiten. Mitarbeitende wünschen zudem Klarheit zu ihrer Arbeitsstelle, andernfalls droht möglicherweise der Verlust von wichtigen Fachkräften.
Zur erfolgreichen Nachfolgeregelung sind einige Punkte zwingend zu berücksichtigen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Grundstein bilden sollten die Definition der Wünsche und Ziele aus Sicht des Unternehmers und seiner Familie sowie die Beurteilung der aktuellen Situation und Definition aller für die Nachfolge relevanten Aspekte. Daraus können anschliessend die Handlungsoptionen, die möglichen Nachfolgemodelle und die Übertragsformen abgeleitet werden. Sobald das Konzept definiert ist, kann mit der Vorbereitung der Umsetzungsmassnahmen begonnen werden, welche zum gewünschten Zeitpunkt mit dem finanziellen, dem rechtlichen und dem steuerlichen Übertrag an den Nachfolger gipfeln.
Was jedoch, wenn ein Firmeninhaber unverhofft verstirbt und von einem Tag auf den anderen im Betrieb fehlt? Wer hat das nötige Know-how zum Betrieb und ist rechtlich befugt, den Betrieb weiterzuführen? Gibt es einen Notfallplan, um solche Situationen zu meistern? Im Idealfall sind kurz-, mittel- und langfristige Ziele und Wünsche des Inhabers definiert und für die Nachfolger (evtl. Erben) ersichtlich. Auch Handlungsvollmachten sollten für einen solchen Fall idealerweise im Voraus entsprechend definiert worden sein. Unterschiedliche Strukturen und Situationen verlangen unterschiedliche Vorbereitungsschritte. Dazu wird am einfachsten eine externe Beratungsstelle beigezogen, um eine objektive Betrachtungsweise und optimale Umsetzung zu gewährleisten. Nicht zuletzt sollte darauf geachtet werden, dass die einmal erstellten Pläne auch laufend aktualisiert werden.
Haben Sie weitere Fragen zur Nachfolgeplanung oder dem Vorsorgeauftrag? Zögern Sie nicht, Ihren Berater über die gewohnten Kanäle zu kontaktieren.
Investieren Sie in Ihre Mitarbeiter:innen – es lohnt sich! Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) fördert die Gesundheit und Leistungsfähigkeit Ihrer Angestellten durch gezielte Massnahmen. Dies steigert nicht nur die Arbeitgeberattraktivität Ihres Unternehmens, sondern senkt gleichzeitig Ihre Absenzquote und sorgt für tiefere Absenzkosten.
ASSEPRO Health & Safety, unsere Stiftung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, ist eine neue Partnerschaft mit dem Präventionsspezialist und Psychologe Dieter Studer (36) eingegangen. Dieter Studer unterstützt Unternehmen beim Aufbau und der Umsetzung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements. Durch seine langjährige Erfahrung im Präventionsbereich bei einer grossen Schweizer Gesundheitsorganisation kennt er sich bestens mit allen Faktoren aus, die sich positiv auf die Krankentaggeldprämie auswirken können.
Von Mitarbeiterbefragungen und Standortbestimmungen über BGM-Beratungen und -Lösungen bis hin zu Schulungen und E-Learnings in diversen Bereichen: Unternehmen profitieren von einem kompetenten BGM-Partner und einem Angebot aus einer Hand.
Dieter Studer ist akkreditierter Berater des Labels Friendly Work Space und der FWS Job-Stress-Analysis. Dadurch erhalten Unternehmen für gewisse Angebote attraktive Anteilsfinanzierungen der Gesundheitsförderung Schweiz von bis zu 4500.– Franken. BGM wird damit finanziell doppelt attraktiv!
Neben seiner Tätigkeit als Arbeits- und Organisationspsychologe bringt Dieter Studer mehrere Jahre Erfahrung als Polizist und Jugendpolizist mit. Er verfügt über gute Menschenkenntnisse und findet auch in anspruchsvollen Situationen konstruktive Lösungsansätze. Deshalb sind wir überzeugt, dass Dieter Studer Ihnen, geschätzte Kundinnen und Kunden, einen echten Mehrwert bieten kann.
Arbeitsausfälle durch Unfall und Krankheit belasten die Unternehmen. Dank unserer standardisierten Modelllösung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz unterstützen wir Sie bei der Einhaltung der vielfältigen gesetzlichen Vorschriften.
Dieser Beitrag gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des neuen Datenschutzgesetzes, das per 1. September 2023 in Kraft tritt.
Das neue Datenschutzgesetz ist anwendbar auf private Personen und Bundesorgane, die Personendaten natürlicher Personen bearbeiten. Daten juristischer Personen fallen nicht mehr unter den Anwendungsbereich des neuen Datenschutzgesetzes. Unter «Bearbeiten» fällt jeder Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Verwenden, Bekanntgeben, Archivieren und Löschen von Daten.
Mit dem neuen Datenschutzgesetz sind die Informationspflichten der betroffenen Personen dahingehend ausgeweitet worden, als dass diese über jede Beschaffung von Personendaten – und nicht nur wie bisher bei besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen – angemessen informiert werden müssen; dies auch, wenn die Personendaten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben werden. Bekanntgegeben werden müssen die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, der Bearbeitungszweck, gegebenenfalls die Empfänger, denen Personendaten bekannt gegeben werden sowie bei einer Auslandbekanntgabe der Staat oder das internationale Organ. Dementsprechend haben Unternehmen ihre Datenschutzerklärungen anzupassen, um die Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen einzuhalten.
Unternehmen, welche als Verantwortliche oder Auftragsbearbeiter Personendaten bearbeiten und mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen oder besonders schützenswerte Personendaten (insbesondere Daten über Gesundheit, Intimsphäre, religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen und neu genetische und biometrische Daten) in grossem Umfang bearbeiten oder ein Profiling mit hohem Risiko (automatisierte Bearbeitung von Personendaten, welche eine Verknüpfung zu wesentlichen persönlichen Aspekten einer natürlichen Person erlaubt) durchführen, haben nunmehr ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten zu führen. Das Bearbeitungsverzeichnis hat sich über die Identität des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck, die Kategorien betroffener Personen und bearbeiteter Personendaten, zur Aufbewahrungsdauer, einer Auslandbekanntgabe und zu Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu äussern.
Verantwortliche Unternehmen müssen – mit wenigen Ausnahmen – vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung erstellen, wenn sich bei der Datenbearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person ergibt, insbesondere bei der umfangreichen Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten. Ziel der Datenschutz-Folgenabschätzung ist die vorgängige Analyse und Bewertung von Risiken, welche mit einer Bearbeitungstätigkeit einhergehen. Auf dieser Grundlage sind entsprechende Massnahmen zum Schutz der betroffenen Personen zu treffen. Sofern trotz Massnahmen nach wie vor ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen besteht, ist vorgängig eine Stellungnahme des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einzuholen.
Eine Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führt, ist so rasch als möglich dem EDÖB zu melden. Eine solche liegt dann vor, wenn Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verloren gehen, gelöscht, vernichtet, verändert oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden. Wenn es zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist oder der EDÖB dies verlangt, so hat der Verantwortliche auch die betroffenen Personen zu informieren.
Unternehmen sind zum einen verpflichtet, bei der Datenbearbeitung vorab durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen sicherzustellen, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden (Privacy by Design). Zum anderen ist bei Webapplikationen mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass die Bearbeitung von Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt (Privacy by Default). Es ist somit immer standardmässig eine datenschutzfreundliche Einstellung vorzunehmen.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Hilfe bei anderen Rechtsangelegenheiten? Unsere spezialisierten Anwält:innen und Jurist:innen begleiten Sie in allen Rechtsfragen.
Die Inflation hat Auswirkungen auf die Versicherungssummen von Sach- und Betriebsunterbruchversicherungen – ist Ihre Versicherungsdeckung noch ausreichend?
Wir haben grossartige Neuigkeiten für unsere Kunden und Partner! Unser Standort ASSEPRO Bubikon ist heute in die Büros von ASSEPRO Wetzikon gezogen. Dies bedeutet, dass wir nun beide Standorte zusammengelegt haben, um ein noch effizienteres und produktiveres Arbeiten zu ermöglichen.
Unsere neue Adresse lautet Giessereistrasse 4, 8620 Wetzikon ZH. Wir sind begeistert, dass wir nun unter einem Dach arbeiten und unseren Kunden in der Region noch schneller und umfassender zur Verfügung stehen können. Unser neues Büro bietet mehr Platz, modernste Technologien und eine bessere Infrastruktur, um unsere Dienstleistungen noch besser zu erbringen.
Wir möchten uns bei unseren Kunden und Partnern für ihre Unterstützung und ihr Vertrauen in uns bedanken. Wir sind davon überzeugt, dass die Zusammenlegung unserer Standorte uns helfen wird, Ihnen noch bessere Leistungen zu bieten und Ihre Erwartungen zu übertreffen.
Wir freuen uns darauf, Sie in unseren neuen Büros begrüssen zu dürfen und laden Sie herzlich ein, uns zu besuchen und sich selbst von unseren verbesserten Räumlichkeiten und Dienstleistungen zu überzeugen.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei allen weiteren versicherungstechnischen Fragen jederzeit sehr gerne. Zögern Sie nicht, Ihren Standort über die gewohnten Kanäle zu kontaktieren.
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