Agnes Immersi, Autor bei Versicherungslösungen ➡️ Sicherheit für Ihr Unternehmen
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ASSEPRO ONE BRAND

2. November 2022
ASSEPRO – die neue starke Marke im Schweizer Broker- und Vorsorgegeschäft.

Dank strategischen Übernahmen und Integration von lokalen, unabhängigen Brokern und Unternehmen im Bereich der beruflichen Vorsorge konnte ASSEPRO in den letzten Jahren ein sukzessives Wachstum verzeichnen und ihre Geschäftstätigkeit und ihr Angebot für Unternehmen laufend und nachhaltig ausbauen. Um die erfolgreiche Integration auch nach aussen zu kommunizieren, erscheint der führende Schweizer Broker für KMU neu in einem einheitlichen Auftritt. Die Tochterunternehmen, die bisher noch unter den ursprünglichen Namen firmierten, werden fortan unter der einheitlichen Marke ASSEPRO geführt. Davon unabhängig bleibt die lokale Nähe der ASSEPRO zu ihren Kunden eine Kernkompetenz.

Der Schweizer Brokermarkt hat sich in den letzten Jahren rasant verändert. Nicht zuletzt die Digitalisierung ist Herausforderung und Chance zugleich. In einem stabilen Markt bedarf es einer kritischen Grösse, um sich langfristig erfolgreich am Markt behaupten zu können. ASSEPRO hat diese Entwicklungen bereits frühzeitig antizipiert und sich 2016 zu einer Gruppe zusammengeschlossen. Seitdem hat sich das Unternehmen ständig weiterentwickelt und ist auch dank erfolgreichen Partnerschaften und Zusammenschlüssen in den letzten Jahren gewachsen. Heute zählt die ASSEPRO-Gruppe 23 Standorte in der ganzen Schweiz, in Lichtenstein und in Österreich. Rund 300 Mitarbeitende verwalten ein Prämienvolumen von ca. 1,2 Milliarden Franken und betreuen rund 8’000 Kunden.

Einheitlicher Markenauftritt stärkt Agilität weiter

Aus einer Gruppe unabhängiger Unternehmen ist mit ASSEPRO eine starke, eigenständige Unternehmensgruppe herangewachsen. In dieser Zeit hat sich das Unternehmen dafür eingesetzt, aus der Zusammenarbeit und den Synergien zwischen den einzelnen Standorten einen relevanten und spürbaren Mehrwert für Kundinnen und Kunden zu schaffen. Durch zentralisierte Dienstleistungen und die damit verbundenen Effizienzsteigerungen im Brokergeschäft können Kundinnen und Kunden der ASSEPRO heute noch schneller und bedürfnisorientierter bedient werden.

ASSEPRO hat sich entschieden, die bereits enge, interne Verflechtung mit seinen Tochterunternehmen nun auch gegen aussen zu vollenden. Per 1. Januar 2023 werden alle ihre Broker- und Vorsorgeunternehmen fortan unter der einheitlichen Bezeichnung ASSEPRO auftreten. Im Zuge dieser Integration wurde aus der ASSEPRO Management AG neu die ASSEPRO Brokerage AG, in welcher sämtliche schweizerischen Brokertätigkeiten zusammengeführt werden. In der ASSEPRO Vorsorge AG werden die Geschäftsaktivitäten im Bereich Vorsorge zusammengeführt. Dank „One Brand“ wird es für die Kundschaft noch einfacher jederzeit auf den grosszügigen Pool an Fachspezialistinnen und Fachspezialisten aus allen Tätigkeitsfeldern der ASSEPRO zugreifen zu können. An 23 Standorten sind heute bereits zehn überregionale Fachtechnik-Teams im Einsatz.

Jon Samuel Plotke, CEO von ASSEPRO, freut sich: «Für die ASSEPRO ist die One Brand Strategie ein weiterer Meilenstein ihrer erfolgreichen, gesunden Wachstumsstrategie. Weiterhin zeichnet uns die lokale Nähe zu unseren Kundinnen und Kunden aus. Wir möchten den eingeschlagenen Weg weitergehen, um auch in Zukunft die für die Kundschaft führende Adresse im Versicherungs-, Risiko- und Vorsorgebereich zu sein. ASSEPRO ist für KMU aller Branchen der zuverlässige Partner, wenn es um die Absicherung der unternehmerischen Zukunft geht.»

Kontakt für Medien

Agnes Immersi, Head of Marketing & Communications
Telefon: +41 58 590 45 00 | E-Mail: agnes.immersi@assepro.com

Über ASSEPRO

Die ASSEPRO Gruppe ist das führende, unabhängige Brokerunternehmen im Versicherungs-, Risiko- und Vorsorgebereich für KMU in der Schweiz. Lokal verankert und zentral unterstützt ist ASSEPRO an 23 Standorten in der Deutschschweiz, im Tessin, in der Romandie, in Liechtenstein und in Österreich vertreten. Dank der langjährigen Expertise im Bereich Sicherheit für KMU schenken ASSEPRO rund 8’000 kleine und mittlere Unternehmen ihr Vertrauen. Durch das Zusammenfliessen von Kompetenz und Expertise aus allen Bereichen bietet ASSEPRO ihren Kundinnen und Kunden immer die optimale Lösung für ihre individuellen Bedürfnisse.

Pensionskasse in Unterdeckung – was bedeutet dies bei einem Firmenaustritt?

19. Oktober 2022
In wirtschaftlich unsicheren Zeiten, wie wir Sie gerade erleben, reagieren die Kapitalmärkte mit starken Verwerfungen. Die durch die Corona-Krise ausgelösten Turbulenzen treffen auch die Pensionskassen. Obschon für Vorsorgeguthaben in der Schweiz eine sehr hohe Sicherheit besteht, kann es bei teilautonomen Vorsorgeeinrichtungen unter ungünstigen Umständen zu Verlusten kommen. Doch was geschieht mit meinem Vorsorgeguthaben, wenn sich die Pensionskasse beim Firmenaustritt in Unterdeckung befindet?

Grundsätzlich besteht eine sehr hohe Sicherheit für alle Vorsorgeguthaben in der Schweiz. Dennoch kann es in wirtschaftlich schwierigen Phasen vorkommen, dass sich die finanzielle Risikofähigkeit einer teilautonomen Pensionskasse reduziert oder nicht mehr vollständig gegeben ist. Bei Vollversicherungen besteht dieses Risiko nicht direkt. Mit anderen Worten: Liegt der Deckungsgrad unter 100 Prozent, spricht man von einer Unterdeckung.

Was bedeutet eine Unterdeckung der Pensionskasse für die Versicherten?

Sinkt der Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung unter die Marke von 100 Prozent, sind beim sehr theoretischen Ereignis, dass auf einen Schlag alle Verbindlichkeiten einer Sammelstiftung oder eines Vorsorgewerks fällig werden, die Guthaben der Versicherten nicht vollständig gedeckt. Dazu müssten unter anderem alle Versicherten gleichzeitig austreten und ihr Vorsorgeguthaben abziehen. Ein sehr unwahrscheinliches Szenario.

Die einer Sammelstiftung angeschlossenen Firmen werden vor nicht gewollten Folgen geschützt, wenn ein bedeutender Teil der Versicherten wegfällt. Dazu führt jede Pensionskasse zwingend ein Teilliquidationsreglement. Diese Reglemente sind individuell ausgestaltet und haben je nach Situation einen unterschiedlichen Einfluss auf das Geschehen.

Unternehmensaustritt bei Unterdeckung der Pensionskasse: Was geschieht mit meinem Vorsorgeguthaben?

Ein Deckungsgrad von unter 100% bedeutet per se keine Gefahr für das persönliche Vorsorgeguthaben. Bei einem einzelnen Austritt wird immer die volle Freizügigkeitsleistung transferiert, auch wenn die entsprechende Kasse aktuell in Unterdeckung ist.

Falls der Austritt jedoch im Zusammenhang mit einem Personalabbau, einer Liquidation der Firma, oder aufgrund einer Kündigung des Anschlussvertrages erfolgt, kann je nach Reglement der Tatbestand einer Teilliquidation erfüllt sein. Somit wird auf diesen Zeitpunkt oder eine gewisse Periode hin der Deckungsgrad gemessen und im Anschluss dieser Wert ausbezahlt. Im schlechtesten Fall kann dies bedeuten, dass ein Angestellter den Job verliert und obendrein nicht sein gesamtes Freizügigkeitsguthaben erhält.

Um seine Mitarbeitenden bestmöglich abzusichern, ist für jedes Unternehmen eine umfassende und fachlich fundierte Beratung hinsichtlich Pensionskassenfragen sehr wichtig. Ausschlaggebend ist dabei nicht nur die Bewertung der Kosten. Auch die Einschätzung von Stabilität, Verlässlichkeit und insbesondere der Zukunftsaussichten einer Vorsorgeeinrichtung ist von zentraler Bedeutung. Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder generell zur Vorsorge? Gerne helfen Ihnen unsere Fachleute und finden die passende Lösung.

Wir sind für Sie da

Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei allen weiteren versicherungstechnischen Fragen jederzeit sehr gerne. Zögern Sie nicht, Ihren Standort über die gewohnten Kanäle zu kontaktieren.

Drohender Stromunterbruch: welche Kosten übernimmt die Versicherung?

18. Oktober 2022

Seit mehreren Wochen ist der drohende Strom-Blackout in den Medien ein Thema. Sowohl in unserem beruflichen als auch im privaten Alltag hat ein Unterbruch der Stromversorgung weitreichende Konsequenzen. Ohne Strom steht die Produktion still, die Räumlichkeiten können nicht mehr beheizt werden und im Zuge der laufenden Digitalisierung kann auf die meisten (Kunden-)Daten nicht mehr zugegriffen werden.

Der drohende Stromunterbruch führt zu Unsicherheiten und zu vielen Fragen – auch im Zusammenhang mit einer möglichen Versicherungsdeckung.

Für eine Versicherungsdeckung müssen im Wesentlichen die folgenden Elemente vorhanden sein:

ein (versicherter) Sachschaden

die Unvorhersehbarkeit

die Plötzlichkeit

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass ohne (Sach-)Schaden infolge einer versicherten Gefahr (z.B. Feuer, Wasser, Diebstahl) keine Deckung besteht. Dies ist sowohl in der Gebäude-, in der Sach-, als auch in der technischen Versicherung der Fall. Ereignisse aus Überspannungen und Stromwirkungen können zwar versichert werden – in diesem Zusammenhang fehlt aber ebenfalls der erwähnte Sachschaden.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung und im Zusammenhang mit Rückwirkungsschäden ist die Ausgangslage dieselbe. Auch diese Deckungen sind an den Eintritt eines Sachschadens gekoppelt.

Bei einer All-Risk-Versicherung muss das Ereignis plötzlich und unvorhergesehen eintreten, was in der aktuellen Situation nicht der Fall ist.

Planmässiger Stromunterbruch

Auch beim Verderb von Waren in Kühlbehälter besteht nur Deckung, wenn der Stromunterbruch infolge einer unvorhergesehenen und plötzlich eintretenden Unterbrechung der öffentlichen Stromzufuhr zum versicherten Betrieb erfolgt. Sollte es in der Schweiz aufgrund der Strommangellage zu einem planmässigen Stromunterbruch kommen, ist dieser nicht unvorhergesehen oder plötzlich, und somit von der Versicherungsdeckung ebenfalls ausgeschlossen.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht bekannt, wie es aussehen wird, wenn der Bundesrat oder die Kantone auf gesetzlicher Ebene Einschränkungen umsetzen oder anwenden. Es ist möglich, dass, wie bei der Corona-Pandemie, allenfalls Ausgleichszahlungen oder Entschädigungen festgelegt werden.

Wir sind für Sie da

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Pensionskasse: Wer erhält mein Vorsorgegeld, wenn ich sterbe?

2. September 2022

Auch wenn wir es oft verdrängen: Das Leben ist endlich. Der Verlust des Partners hinterlässt immer eine schmerzhafte Lücke. Damit zumindest die finanziellen Folgen überschaubar bleiben, richtet die Pensionskasse eine Rente und/oder ein Todesfallkapital an die Hinterbliebenen aus. Wir zeigen Ihnen auf, was gilt, wenn eine versicherte Person vor dem Pensionsalter verstirbt und unter welchen Voraussetzungen eine Begünstigungserklärung Sinn macht.

Im Todesfall haben verheiratete, in eingetragener Partnerschaft lebende Personen und begünstigte Konkubinatspartner Anspruch auf eine Partnerrente oder eine einmalige Abfindung. Kinder erhalten bis zum 18. Altersjahr oder bis zum Abschluss der Ausbildung, jedoch längstens bis zum 25. Geburtstag, eine Waisenrente.

Zusätzlich zur Partnerrente zahlen viele Pensionskassen im Todesfall unabhängig des Erbrechtes freiwillig ein einmaliges Kapital an die Hinterbliebenen aus. Die Ausrichtung eines Todesfallkapitals erfolgt nach der im Reglement Ihrer Pensionskasse vorgesehenen Rangfolge (Begünstigungsordnung).

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen könnte im Todesfall die Begünstigungsordnung wie folgt aussehen:

a)    Ehepartner oder eingetragener Partner und waisenrentenberechtigte Kinder, bei Fehlen
b)    unterstützte Personen oder Lebenspartner, bei Fehlen
c)    nicht waisenrentenberechtigte Kinder, die Eltern oder die Geschwister, bei Fehlen
d)    die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Die Pensionskasse ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens frei, die Reihenfolge zu kürzen und die Begünstigungsgruppen abzuändern.

Folgende Punkte sind bei der individuellen Anpassung der Begünstigungsordnung zu beachten:

Sie können die Begünstigungsordnung zu Lebzeiten schriftlich ändern, sofern diesbezügliche Möglichkeiten im Reglement Ihrer Pensionskasse vorgesehen sind.

Mit einer Begünstigungserklärung können Sie Begünstigtengruppen zusammenfassen und die anteilsmässige Aufteilung des Vorsorgegeldes auf die Hinterbliebenen selbst festgelegen.

Liegt keine Begünstigungserklärung vor, erfolgt die Auszahlung des Kapitals gemäss der reglementarischen Rangfolge und die Aufteilung innerhalb einer Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen.

Denken Sie rechtzeitig an die Anmeldung der Lebenspartnerschaft (Konkubinat) oder einer unterstützten Person. Fehlt eine solche Anmeldung, besteht für diese Person aus der Begünstigtengruppe b) kein Anspruch auf ein Todesfallkapital.

So ändern Sie die Begünstigungsordnung

Bestimmen Sie, welche Personen innerhalb der Gruppe zu welchen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben sollen.

Gruppe a)
Ehepartner oder eingetragener Partner und  waisenrentenberechtigte Kinder.

Gruppe b)
Lebenspartner oder unterstützte Personen.

Gruppe c)
nicht waisenrentenberechtigte Kinder, Eltern oder Geschwister.

Allenfalls können Sie auch Gruppen zusammenfassen, z.B. Gruppen a) und b). Sofern keine Personen der Gruppe b) vorhanden sind, können auch Gruppen a) und c) zusammengefasst werden.

Nachfolgend drei typische Fälle zur Veranschaulichung Ihrer Möglichkeiten:
Sie sind verheiratet und haben ein Kind mit Waisenrentenanspruch, Gruppe a). Ohne anderslautende schriftliche Erklärung wird im Todesfall das Kapital je zur Hälfte zwischen dem Ehepartner und dem Kind aufgeteilt. → Sie können z.B. 100% dem Ehepartner zuweisen.
Sie sind geschieden oder verwitwet, haben ein Kind mit Waisenrentenanspruch, Gruppe a) und einen begünstigten Lebenspartner, Gruppe b). Ohne anderslautende schriftliche Erklärung erhält im Todesfall das Kind das gesamte Todesfallkapital. → Sie können z.B. die Gruppen a) und b) zusammenfassen und die anteilmässige Aufteilung festlegen.
Sie sind geschieden oder verwitwet und haben zwei Kinder. Eines ist noch in Ausbildung und hat damit im Todesfall Anspruch auf eine Waisenrente und gehört damit zur Gruppe a). Das andere Kind ist nicht mehr in Ausbildung und gehört zur Gruppe c), Kinder ohne Waisenrentenanspruch. Ohne anderslautende schriftliche Erklärung erhält im Todesfall das rentenberechtigte Waisenkind das gesamte Todesfallkapital. Das Kind gemäss c) erhält nichts. → Sie können z.B. die Gruppen a) und c) zusammenfassen.
Unter welchen Voraussetzungen lohnt sich eine Begünstigungserklärung?

Gelder aus der beruflichen Vorsorge unterliegen nicht dem Erbrecht und deren Verteilung an die Hinterbliebenen kann folglich nicht allein durch ein Testament geregelt werden. Eine Begünstigungserklärung drängt sich auf, wenn:

Sie als versicherte Person von der reglementarischen Regelung in Bezug auf das Todesfallkapital abweichen wollen.

Sie im Konkubinatsverhältnis leben.

Sie alleinstehend und kinderlos sind (i.d.R. geht das Kapital an die Eltern und/oder Geschwister) und Sie die anteilmässige Aufteilung festlegen möchten.

Ihr Ehepartner oder begünstigter Lebenspartner trotz waisenrentenberechtigten Kindern ein Teil oder das gesamte Todesfallkapital erhalten soll (Fall 1 und 2).

Sie sowohl waisenrentenberechtigte Kinder als auch Kinder ohne Waisenrentenanspruch haben (älter als 25 Jahre oder berufstätig), die Sie gleichermassen berücksichtigen wollen (Fall 3)

Die Reglemente der Pensionskassen sind in Bezug auf die Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedlich ausgelegt.

Wir sind für Sie da

Nutzen Sie die Möglichkeit, die Auszahlung des Todesfallkapitals individuell zu regeln und auf die persönliche Lebenssituation anzupassen. Nehmen Sie Kontakt auf mit Ihrem Ansprechpartner der ASSEPRO. Wir unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung Ihrer Begünstigungserklärung.

Gebündelte Kompetenz – ASSEPRO übernimmt GCP

2. September 2022
Die ASSEPRO Gruppe expandiert durch die Übernahme der GCP Gestion de Caisses de Pensions SA in Cortaillod (NE) in die Westschweiz.

GCP ist eine hochspezialisierte Anbieterin von Verwaltungsdienstleistungen für Pensionskassen mit Fokus auf technische und administrative Verwaltung sowie der Verwaltung von Finanz- und Rückversicherungspools und die Vermarktung einer Software zur Verwaltung von Pensionskassen. GCP wurde 2007 von Christophe Gardet gegründet und seither zu einem erfolgreichen Unternehmen mit neun Mitarbeitenden weiterentwickelt.

Kontinuität steht im Vordergrund der Transaktion: Das Mitarbeiter-Team von GCP bleibt unverändert bestehen. Herr Andrea Gardet übernimmt die Leitung von GCP und wird für die Weiterentwicklung von GCP als Teil der ASSEPRO Gruppe verantwortlich zeichnen. Christophe Gardet bleibt bis Ende 2023 bei GCP aktiv, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

Mit diesem Schritt investiert ASSEPRO weiter in die Zukunft und stärkt das gemeinsame Know-how im Bereich berufliche Vorsorge und Pensionskassen. Unter dem Dach von ASSEPRO werden sich die Spezialisten im Bereich berufliche Vorsorge noch erfolgreicher austauschen und um die Bedürfnisse ihrer anspruchsvollen Kunden kümmern können. Das Know-how der Mitarbeitenden, die persönlichen Beratung durch Experten sowie der Einsatz einer hocheffizienten Software garantiert den Kunden optimale Betreuung und Dienstleistungen. 

Für ASSEPRO ist diese Transaktion ein erster Schritt in die Romandie und damit ein Meilenstein von grosser strategischer Bedeutung für die Gruppe.

Jon Samuel Plotke, der CEO der ASSEPRO Gruppe stellt fest: “GCP ergänzt die bestehenden Aktivitäten der ASSEPRO Gruppe ideal, sowohl durch ihre exzellente Positionierung und ihr Know-how im Bereich berufliche Vorsorge wie auch als erste Gesellschaft der Gruppe in der Westschweiz.”

Christophe Gardet, scheidender Präsident von GCP, sagt: “Der Eintritt von GCP in die ASSEPRO Gruppe wird das Team von GCP dabei unterstützen, in der Westschweiz auch dank Synergien bei Versicherungsdienstleistungen, Marketing und IT weiter zu wachsen und die Bedürfnisse unserer Kunden weiterhin in höchster Qualität zu erfüllen.”

Horgenglarus – Klassiker aus Holz für die Ewigkeit

2. September 2022
Vor der beeindruckenden Kulisse der Glarner Alpen fertigt Horgenglarus seit mehr als 100 Jahren Stühle und Tische aus Holz, deren schlichte Eleganz über Generationen hinweg fasziniert. Ein Blick auf die Anfänge von Horgenglarus zeigt, dass heutige Trends wie Nachhaltigkeit und Beständigkeit das Unternehmen seit jeher prägen.
Nicht nur Personen schreiben Geschichte, auch Objekte können berühmt werden.
Das trifft auf den legendären Holzstuhl «classic 1-380» von Horgenglarus, der ältesten Stuhl- und Tischmanufaktur der Schweiz zu. Er ist Teil der Schweizer Designgeschichte und gilt als Kulturgut. Hierzulande hat vermutlich jeder schon einmal auf dem schnörkellosen Klassiker Platz genommen. Der in den 20er Jahren als Beizenstuhl konzipierte Werksentwurf wird bis heute beinahe unverändert hergestellt. Die einzigartige Solidität und das von Hand geschliffene, samtweiche Holz sind unverkennbare Merkmale sämtlicher Stühle und Tische von horgenlarus.
Holzstuhl «classic»
Hochspezialisierte Handwerkskunst trifft auf modernste Produktionsanlagen
Die Geschichte des Unternehmens beginnt 1880 in Horgen bei Zürich. Damals gelingt es dem Firmengründer Emil Baumann eine serielle Herstellung auf höchstem Qualitäts- und Gestaltungsniveau zu etablieren. Im Mittelpunkt steht die seinerzeit revolutionäre Bugholztechnik. 1902 um den Werkstandort Glarus erweitert, ist die Holzbiegerei auch heute noch das Herz von Horgenglarus: Das vorwiegend aus dem Jura stammende Holz wird in den Dampfbiegeöfen befeuchtet, bis es sich mit Leichtigkeit in der Biegemaschine formen lässt. Die Jahresringe werden dabei nicht angeschnitten, was den Möbeln ihre unvergleichliche Stabilität verleiht.
Biegen von gedämpften Holz
In bis zu 50 Arbeitsschritten entstehen in den Werkstätten einer alten Glarner Textilfabrik Möbel, die durch schlichtes, zeitloses Design und höchste Verarbeitungsqualität überzeugen. Das persönliche Wissen und Können der erfahrenen Handwerker ist das Kapital des Glarner Traditionsunternehmens und wird von Generation zu Generation weitergegeben. Doch Tradition und Innovation sind kein Widerspruch: Wo es Sinn macht, werden Prozesse digitalisiert und automatisiert. So ergänzt beim Fräsen modernste CNC-Technik das traditionelle Handwerk.

«Wir sind stolz auf unsere erfahrenen Fachkräfte. Sie sind unser wichtigstes Kapital und verbinden die traditionelle Handwerkskunst mit modernster CNC-Fertigungstechnik. So schaffen unsere Mitarbeiter höchste Qualität bei effizientem Ressourceneinsatz.»

Zeitlose Designklassiker – entworfen von renommierten Schweizer Architekten
Ob Tische, Stühle oder Barhocker – die hohen Ansprüche von Horgenglarus an Design, Qualität und Dauerhaftigkeit überzeugten im 20. Jahrhundert die bedeutendsten Schweizer Architekten und Gestalter ˗ unter ihnen Moser, Haefeli, Bill und Wettstein. Ihre visionären Modelle prägen die Kollektion bis heute. Vom Bundeshaus in Bern bis hin zum Hotel Chrystie in New York: Die Entwürfe für internationale Architekten-Projekte finden sich in der Gastronomie, Hotellerie, Kirchen, Besucherzentren, Theatern, Gesundheitseinrichtungen und Seniorenzentren. Aber auch im Privatbereich sind die Designklassiker zu finden.
Nachhaltigkeit beginnt beim Design
Die Produkte von Horgenglarus überzeugen mit zeitlosem Design und Ästhetik und bleiben dank ihrer reduzierten Formgebung stets aktuell und somit nachhaltig. «In den letzten Jahren haben wir in die autarke Energieversorgung investiert und damit Klimaneutralität in der Produktion erreicht,» erzählt Urs Tschopp. «Der Holzverschnitt wird zum Befeuern der Dampfkessel sowie als Heizmaterial genutzt und generiert Wärme für alle Räumlichkeiten. Auch beim Verpackungsmaterial setzt sich der grüne Gedanke konsequent fort: So kehren sämtliche Umverpackungen zur Wiederverwendung ins heimische Werk zurück», ergänzt Tschopp.
Wellnesskur für Möbel

Eine besondere Spezialität sind Restaurierungen und Auffrischungen von Horgenglarus Stühlen. Nach entsprechenden Verjüngungsmassnahmen erstrahlt so mancher Stuhlveteran wieder in neuem Glanz – und erfreut so auch die nachfolgende Generation.

Bei Fragen zu den Designklassikern von Horgenglarus wenden Sie sich an Tel. 055 645 34 00.


Text: Horgenglarus, Daniela Gerber
Bilder: Sandra Savin

Wir sind für Sie da

Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne bei sämtlichen Fragen rund um das Thema Versicherung und Vorsorge. Zögern Sie nicht, Ihren Standort über die gewohnten Kanäle zu kontaktieren.

Cyberrisiken: Schützen Sie Ihr Unternehmen wirkungsvoll vor Angriffen

16. März 2022
Hackerangriffe gehören mittlerweile zum Geschäftsalltag. Schätzungen gehen davon aus, dass jährlich über 90% der Unternehmen Cyberattacken ausgesetzt sind. Daraus resultierende Datenverluste oder Netzwerkstörungen können zu grossen finanziellen Auswirkungen führen.

Cyberkriminelle wissen um die Anfälligkeit der IT-Infrastrukturen in unserer global vernetzten und hoch digitalisierten Welt. Sie nutzen Schwachstellen skrupellos für Angriffe. Und das immer mehr, wie ein Blick in den Allianz Risk Barometer 2022 zeigt, eine jährliche Umfrage der Allianz Global Corporate & Speciality.

Cyberangriff weltweit top Geschäftsrisiko 2022
Cybersicherheit ist Chefsache

Cybervorfälle gehören heutzutage zu den wichtigsten Geschäftsrisiken. Ein wirksames Cyber Risk Management kann die Wahrscheinlichkeit sowie das Schadenausmass eines Cyberangriffs deutlich senken. Das verbleibende Restrisiko muss finanzierbar bleiben und darf ein Unternehmen nicht in seiner Existenz gefährden. Deshalb ist der Umgang mit Cyberrisiken Chefsache und Teil einer guten Corporate Governance.

Schutz vor digitalen Risiken dank 4-Phasen-Konzept

Erstellen Sie eine umfassende Risikoanalyse. Dazu gehört auch ein professionelles Krisenmanagement mit Notfallplan bei Cyberangriffen.

In Kooperation mit Cybersecurity-Spezialisten bieten wir Ihnen Lösungen zur einfachen Analyse Ihrer Cyberrisiken und beraten Sie beim Aufbau eines wirksamen Schutzes vor Cybervorfällen.

Unsere 8 wichtigsten Tipps im Umgang mit Internet und IT-Netzwerk

Betrachten Sie die Risikoanalyse als Managementaufgabe. Dazu gehört auch ein professionelles Krisenmanagement für den Notfall.

Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden regelmässig im Umgang mit Daten und E-Mails. Diese sind das häufigste Einfallstor für Schadsoftware (Malware) und Angriffe.

Überprüfen Sie jährlich die Nutzerrechte Ihrer Mitarbeitenden, insbesondere auch bei Funktionsänderungen und Austritten.

Erstellen Sie Vorschriften für intelligente Passwörter, z.B. mit Sonderzeichen, Zahlen- und Buchstaben-Kombinationen, die mindestens 8 Zeichen haben.

Stellen Sie sicher, dass auch die Fernzugänge (Remote Access) gut geschützt sind und mit einem Multifaktor-Authentisierungslösung gepaart werden.

Halten Sie das Betriebssystem auf dem aktuellsten Stand. Hacker nutzen Schwachstellen in der Software, dazu gehören auch alte Betriebssysteme (z.B. Windows XP, Windows 7), weil dafür keine Updates mehr erhältlich sind.

Installieren Sie Antivirenprogramme, die Schadsoftware erkennen und blockieren; nutzen Sie eine Firewall, um unerlaubte Zugriffe auf Ihr IT-Netzwerk zu verhindern.

Sichern Sie Ihre Daten mittels Backups. Je nach Wichtigkeit täglich oder gar häufiger. Eine Kopie des Backups sollte offline gespeichert werden. Vergewissern Sie sich regelmässig, ob die Datensicherung funktioniert hat und die Daten wieder ins System zurücktransferiert werden können.

ASSEPRO Cyberversicherung

ASSEPRO hat mit der ZURICH eine umfassende Versicherungslösung mit attraktiven Prämienkonditionen entwickelt, welche auf die Anforderungen der digitalen Umwelt zugeschnitten ist und sowohl vor den finanziellen Folgen krimineller Handlungen Dritter aus dem Cyberspace wie auch vor IT-Infrastrukturausfällen schützt.

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Sozialversicherungen: Stufenloses Rentensystem und aktuelle Kennzahlen 2022

19. Februar 2022

Der Bund führt per 1. Januar 2022 ein stufenloses Rentensystem in der Invalidenversicherung (IV) ein. Die Sozialversicherungsbeiträge bleiben für das Jahr 2022 unverändert. Wir haben die Kennzahlen für Sie zusammengefasst.

Ab 01.01.2022 gilt das neue stufenlose Rentensystem der IV. Rentenansprüche, die ab dem 01.01.2022 entstehen, werden nach dem neuen System berechnet. Beim stufenlosen Rentensystem kommt es für die Rentenhöhe neu auf jedes Prozent IV-Grad an. Die Bemessung des Invaliditätsgrades ist daher entscheidend. Für die Überführung laufender Renten ins neue System bestehen Übergangsbestimmungen.

Die Sozialversicherungskennzahlen 2022 auf einen Blick

Sozialversicherungskärtchen im praktischen Kreditkartenformat können über unsere Standorte bezogen werden.

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Betreuungsurlaub – mehr Unterstützung für Angehörige

28. November 2021
Angehörige, die ihre Familienmitglieder pflegen und betreuen, erhalten neu mehr Unterstützung. Das Parlament hat am 20. Dezember 2019 das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung verabschiedet. Die Regelungen haben insbesondere auch Auswirkungen auf das Obligationenrecht, das Arbeitsgesetz sowie das Erwerbsersatzgesetz. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

Die neue Regelung wurde in zwei Etappen umgesetzt: Seit dem 01. Januar 2021 haben pflegende Angehörige Anspruch auf bezahlte Kurzurlaube von bis zu drei Tagen zur Betreuung kranker oder verunfallter Angehöriger. Seit dem 1. Juli 2021 können Eltern mit gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern zudem einen bezahlten Betreuungsurlaub von 14 Wochen beziehen.

Bisher durften Eltern ihrer Arbeit bis zu drei Tagen fernbleiben, wenn sie ein krankes Kind pflegen mussten und dafür ein ärztliches Zeugnis vorlegen konnten (Art. 36 Abs. 3 aArG). Konnte eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aufgrund der Pflegesituation zuhause die Arbeitsleistung nicht mehr erbringen, wurde der Lohn zeitlich begrenzt fortgezahlt. Dieser Anspruch galt jedoch nur für die Pflege und Betreuung von Kindern, dem Ehepartner oder der Ehepartnerin respektive innerhalb einer eingetragenen Partnerschaft. Für die Pflege der Eltern, eines Geschwisters, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin wurde kein Lohn fortgezahlt. Auch Erwerbsersatz für Arbeitsabwesenheiten gab es bisher nicht.

Bezahlter Kurzurlaub für die Betreuung von Angehörigen

Cybervorfälle gehören heutzutage zu den wichtigsten Geschäftsrisiken. Ein wirksames Cyber Risk Management kann die Wahrscheinlichkeit sowie das Schadenausmass eines Cyberangriffs deutlich senken. Das verbleibende Restrisiko muss finanzierbar bleiben und darf ein Unternehmen nicht in seiner Existenz gefährden. Deshalb ist der Umgang mit Cyberrisiken Chefsache und Teil einer guten Corporate Governance.

Schutz vor digitalen Risiken dank 4-Phasen-Konzept

Seit dem 01. Januar 2021 erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch Lohn, wenn sie wegen einer familiären Pflegesituation nicht arbeiten können. Der Anspruch auf einen bezahlten Urlaub ist auf maximal drei Tagen befristet und darf bezogen werden, um sich um ein krankes Familienmitglied, den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin zu kümmern (Art. 329h OR, Art. 36 Abs. 3 ArG). Um eine zu hohe Anzahl Urlaubsfälle zu verhindern, wurde grundsätzlich eine Obergrenze von zehn Tagen pro Jahr eingeführt (vgl. Art. 329h OR, Art. 36 Abs. 3 und 4 ArG). Von dieser jährlichen Obergrenze ausgenommen ist die Betreuung von kranken Kindern, für welche die bisherige gesetzliche Regel zur Lohnfortzahlung bei kurzen Abwesenheiten nach Art. 324a OR anwendbar ist.

Der Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist dabei weit gefasst: Neben akut auftretender Krankheit oder einem Unfall fällt beispielsweise auch eine Behinderung darunter. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss durch ein Arztzeugnis belegt sein und eine Betreuung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer erfordern. Zu den Familienmitgliedern gehören Verwandte in auf- und absteigender Linie (d.h. Kinder, Eltern und Grosseltern) sowie Geschwister. Als Lebenspartnerin oder Lebenspartner gelten die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, wenn sie mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.

Eltern schwerkranker Kinder erhalten Betreuungsurlaub

Seit dem 01. Juli 2021 können erwerbstätige Eltern neu auch einen unbezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen beantragen. Dieser Anspruch gilt, wenn sie ihre minderjährigen Kinder pflegen, die gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind (Art. 329i OR). Während dieser Zeit erhalten pflegende Eltern ein EO-Taggeld (Art. 16n EOG). Als gesundheitlich schwer beeinträchtigt gilt ein Kind, wenn eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist, der Verlauf oder der Ausgang dieser Ver-änderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist und ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht (Art. 16o EOG). Wenn Arbeitnehmende ihre Erwerbstätigkeit für die Pflege eines Kindes unterbrechen, müssen sie das mit einem Arztzeugnis legitimieren. Aus dem Zeugnis muss die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Pflegebedarf hervorgehen.

 
Eltern schwerkranker Kinder erhalten Betreuungsurlaub

Damit ein Anspruch auf Betreuungsurlaub entsteht, gelten folgende Voraussetzungen:

Mindestens eines der Elternteile muss als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbende bzw. Selbständigerwerbender erwerbstätig sein und die Erwerbstätigkeit zur Betreuung des Kindes unterbrechen (Art. 16n EOG).

Sind beide Eltern erwerbstätig, haben sie je Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von sieben Wochen, sofern sie keine abweichende Aufteilung vereinbaren.

Der Urlaub kann innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten tageweise oder am Stück bezogen werden. Es besteht die Möglichkeit, dass die Eltern ihren Anteil am Urlaub gleichzeitig beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird (Art. 329i OR, Art. 16p f. EOG).

Während des Betreuungsurlaubs wird eine Betreuungsentschädigung in der Höhe von maxi-mal 98 Taggeldern ausgerichtet. Da der Anspruch auf die Entschädigung auch an freien Tagen (z.B. am Samstag oder Sonntag) besteht, müssen pro fünf Arbeitstage zwei zusätzliche Taggelder ausgerichtet werden (Art. 16q EOG). Das bedeutet, dass 98 Tage entschädigt werden, aber nur 70 eigentliche Urlaubstage bezogen werden können. Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Entschädigungsan-spruchs erzielt wurde, höchstens jedoch CHF 196 pro Tag (Art. 16r EOG i.V.m. Art. 16f E-OG).

Achtung Kündigungsschutz

Während des Betreuungsurlaubs gilt ein zeitlicher Kündigungsschutz vor Kündigung durch den Arbeitgeber, sofern die Probezeit bereits abgelaufen ist. Die Sperrfrist, während der nicht gekündigt werden darf, dauert so lange, wie der Anspruch auf den Betreuungsurlaub besteht. Sie dauert jedoch längstens sechs Monate ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt (Art. 336c Abs. 1 lit. cbis OR). Kündigen Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis während der Sperrfrist, ist die Kündigung nichtig. Erfolgt die Kündigung durch die Arbeitgeberin hingegen vor dem Beginn der Sperrfrist, aber ist die Kündigungsfrist bis zum Beginn der Rahmenfrist noch nicht abgelaufen, so wird die Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach dem Ende der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 OR). Wichtig zu wissen: Der Ferienanspruch einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers darf durch die Inanspruchnahme eines Betreuungsurlaubs nicht gekürzt werden (Art. 329b Abs. 3 lit. e OR).

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Sturm und Unwetter: Welche Versicherung bezahlt?

23. September 2021

In den Monaten Juni und Juli waren zahlreiche Regionen der Schweiz von Starkregen, Hagelschlag und lokalen Stürmen betroffen, die grosse Sachschäden verursacht haben. Auch Herbststürme können erhebliche Schäden anrichten. Dank dem passenden Versicherungsschutz stehen Sie und Ihr Unternehmen auch bei extremen Naturereignissen nicht im Regen.

Zahlreiche Unwetterereignisse prägten den Sommer 2021 und gleichzeitig war der diesjährige Juni der viertwärmste seit Messbeginn im Jahr 1864. Es ist ein Fakt, dass unsere Sommer im Vergleich zu vor dreissig Jahren um zwei Grad wärmer geworden sind. Eine warme Atmosphäre kann mehr Feuchtigkeit aufnehmen. Das ist die Voraussetzung für mehr und heftigere Gewitter – wie wir sie auch in diesem Jahr erlebt haben.

Abbildung: Die Temperaturreihe von Basel seit 1755 veranschaulicht deutlich, dass die Temperatur in der Schweiz stark schwankt. In den ersten 200 Jahren der Messreihe sind die Schwankungen vorwiegend natürlich bedingt. In den letzten Jahrzehnten haben die Temperaturen das Band der langfristigen natürlichen Schwankungen deutlich in Richtung warm durchbrochen (Klimawandel). Gezeigt werden Abweichungen in °C vom Mittel 1871-1900. ©Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz

Unwetterereignisse führen zu erheblichen Schäden

Die bisherigen Kosten für Schäden aus Unwetterereignissen zeigen bereits, dass 2021 ein aussergewöhnliches Jahr wird. Die Versicherungen meldeten alleine für die Monate Juni und Juli Hagelschäden in Höhe von hunderten Millionen Franken. Schweizer Hagel verzeichnete über 19’500 Ereignisse und schätzt die Schadensumme an versicherten Kulturen auf rund 136 Millionen Franken.

Wasserschaden zwingt Badmintonhalle zu vorübergehender Schliessung. Welche Versicherungen kommen für die Schäden auf?

Die bisherigen Kosten für Schäden aus Unwetterereignissen zeigen bereits, dass 2021 ein aussergewöhnliches Jahr wird. Die Versi

Unwetter können zu erheblichen Schäden führen und ohne ausreichende Versicherungsdeckung sogar existenzbedrohend sein, wie das folgende Beispiel zeigt: Der Starkregen am Abend des 28. Junis 2021 führte zu einem schweren Wasserschaden in einer Badmintonhalle im Grossraum Zürich. Die Sickergrube konnte nicht mehr genug Wasser aufnehmen und Wasser drang ins Gebäude ein. Der gesamte Parkettboden wurde beschädigt und musste ersetzt werden. Dafür kommt die kantonale Gebäudeversicherung des Gebäudeeigentümers auf. Sie übernimmt auch die Kosten der Austrocknung der Räume.

Aufgrund der Sachschäden musste die Badmintonhalle, eine Kundin unserer Tochtergesellschaft Swissbroke Dübendorf, ihren Betrieb während eines ganzen Monats einstellen. Die Kosten für den Betriebsunterbruch setzen sich aus den ausgefallenen Einzelstunden und der Platzmiete in Höhe von 10’000 Franken sowie der Rückvergütung der im Jahresabo vermieteten Fixplätze von über 5’000 Franken zusammen. Hinzu kommen die Kosten für den Ersatz des Parkettbodens in Höhe von 100’000 Franken. Diese Schäden sind im vorliegenden Fall von der Betriebsunterbrechungsversicherung, einem Zusatzmodul der Unternehmenssachversicherung, gedeckt.

cherungen meldeten alleine für die Monate Juni und Juli Hagelschäden in Höhe von hunderten Millionen Franken. Schweizer Hagel verzeichnete über 19’500 Ereignisse und schätzt die Schadensumme an versicherten Kulturen auf rund 136 Millionen Franken.

Unwetterwarnungen beachten und präventive Vorkehrungen treffen

Damit Sie von einem Unwetter nicht komplett überrascht werden, empfiehlt es sich, bei unsicherer Wetterlage die Informationen in den Medien zu verfolgen und auf die gängigen Apps und Warndienste zu setzen. Wir empfehlen:

•    MeteoSchweiz
•    Naturgefahren und
•    Alertswiss

Ist ein Unwetter angekündigt, lohnt es sich, gewisse Vorkehrungen zu treffen:

•    Ziehen Sie die Sonnenstoren und Rollläden hoch und verschliessen Sie die Fenster.
•    Halten Sie Wasserabläufe frei von Laub und Schmutz.
•    Befestigen Sie lose Gegenstände wie Blumentöpfe oder Gartenmöbel oder räumen Sie diese weg.
•    Stellen Sie Fahrzeuge unter.
•    Stellen Sie wertvolle Gegenstände in die Höhe, falls die Gefahr besteht, dass bei Starkregen Wasser ins
Gebäude eindringen könnte.

Diese Aufzählung ist selbstverständlich nicht abschliessend.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung und im Zusammenhang mit Rückwirkungsschäden ist die Ausgangslage dieselbe. Auch diese Deckungen sind an den Eintritt eines Sachschadens gekoppelt.

Bei einer All-Risk-Versicherung muss das Ereignis plötzlich und unvorhergesehen eintreten, was in der aktuellen Situation nicht der Fall ist.

Schaden dokumentieren und unkompliziert online melden

Trocknen und reinigen Sie beschädigte Gegenstände nach dem Schadenereignis. Entsorgen Sie verderbliche Sachen oder Objekte von kleinerem Wert. Erstellen Sie eine Liste der beschädigten Gegenstände und dokumentieren Sie diese mit Fotos. Teurere Objekte sollten Sie für eine allfällige Besichtigung durch Experten behalten. Halten Sie die aufgewendeten Stunden für die Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten fest. Melden Sie Ihren Schaden online. Unsere Experten setzten sich umgehend mit Ihnen in Verbindung.

Handeln Sie jetzt und sichern Sie Ihr Unternehmen vor den finanziellen Folgen von Unwetterschäden ab. Wir beraten Sie gerne und zeigen Ihnen nach einer sorgfältigen Risikoprüfung die für Sie passende Versicherungslösung auf.

Wir sind für Sie da

Haben Sie Fragen zum Thema Schutz vor Unwetterschäden? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Unsere Experten beraten Sie gerne.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei allen weiteren versicherungstechnischen Fragen jederzeit sehr gerne. Zögern Sie nicht, Ihren Standort über die gewohnten Kanäle zu kontaktieren.

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