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AHV Reform: Was Sie darüber wissen müssen.

15. März 2023

Im September des letzten Jahres hat das Schweizer Stimmvolk der AHV Reform zugestimmt.

Die Reform bringt nicht nur eine Angleichung des Frauenrentenalters an dasjenige der Männer auf 65 Jahre, sondern auch eine Flexibilisierung und einige Neuerungen im Bereich der beruflichen Vorsorge mit sich.

Wussten Sie schon, dass…

Die Reform tritt gestaffelt ab 1. Januar 2024 in Kraft. Die Vernehmlassung zu den Verordnungsänderungen dauern bis zum 24. März 2023.

  • Sie ab dem nächsten Jahr die Rente flexibel zwischen dem 63 und 70 Altersjahr beziehen können? Neu ist es möglich, die AHV-Rente monatlich vorzubeziehen. Nach wie vor ist sie nach einem Jahr Aufschub über das Referenzalter hinaus monatlich abrufbar.
  • Sie mit einen Aufschub der Altersrente neben einem Zuschlag auch Beitragslücken schliessen und ihr massgebliches Einkommen erhöhen können?
  • Sie bei einer Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus, wählen können, ob Sie und Ihr Arbeitgeber auf dem Freibetrag von CHF 1 400 pro Monat oder CHF 16 800 pro Jahr AHV-Beiträge entrichten möchten oder nicht?
  • Sie neu auch die Möglichkeit haben, eine Teilrente zwischen 20 und 80% zu beziehen und diese auch einmal erhöhen können?
  • Sie auch bei einem Rentenaufschub den aufgeschobenen Anteil einmal erhöhen können (nur wenn die Rente während des Vorbezuges nicht bereits erhöht wurde)?
  • Sie, wenn Sie die Rente bereits aufgeschoben und das 70. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Rentenneuberechnung verlangen können?
  • Ihre Pensionskasse die Möglichkeit eines Vorbezuges und eines Aufschubes der Altersleistungen sowie eine Teilpensionierung einräumt?
  • Ihre Altersrente der Pensionskasse nicht sinken muss, wenn Sie eine Teilpensionierung in Betracht ziehen? Prüfen Sie, ob Sie bei einer stufenweise Reduktion des Beschäftigungsgrades die Weiterversicherung des bisher versicherten Verdienstes bei Ihrer Pensionskasse möglich ist.
  • Sie das Kapital auf einen Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice nur noch nach dem Referenzalter beziehen können, wenn Sie weiterhin erwerbstätig sind.

Welche besonderen Bestimmungen gelten für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 bis 1969)?

  • Das Referenzenalter für Frauen der Übergangsgeneration steigt ab 2025 stufenweise pro Jahr um 3 Monate.
  • Für Frauen ab Jahrgang 1964 beträgt das Referenzalter 65.
  • Frauen der Übergangsgeneration können nach wie vor die Rente bereits ab dem 62. Altersjahr vorbeziehen.
  • Frauen der Übergangsgeneration erhalten einen vom Jahrgang und dem massgelichen Einkommen abhängigen, lebenslänglichen Zuschlag zur AHV-Rente, sofern Sie Ihre Rente nicht vorbeziehen.
  • Die Kürzung der Rente bei einem Vorbezug fällt tiefer aus und ist vom massgeblichen Einkommen abhänig.

Beachten Sie, dass Sie

  • bis zum Erreichen des Referenzalters AHV beitragspflichtig bleiben
    Nach wie vor bleiben Sie bis zum Erreichen des Referenzalters bei der AHV beitragspflichtig, auch wenn Sie bereits eine Rente beziehen. Und wenn Sie über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleiben, haben Sie auf einem Einkommen über dem Freibetrag von CHF 1 400 pro Monat (oder CHF 16 800 pro Jahr) ebenfalls weiter AHV-Beiträge zu entrichten.
  • die AHV Rente selbst beantragen müssen
    Sie müssen in jedem Fall die Ausrichtung der AHV-Rente beantragen. Mindestens 3 bis 4 Monate – am besten aber 6 Monate – vor dem geplanten Rentenbezug und spätestens innerhalb eines Jahres nach Erreichen des Referenzalters müssen Sie bei Ihrer Ausgleichskasse die Rente anmelden.

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